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Satzung des Pankgräfin e.V.

§ 1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen " Die Pankgräfin " e.V.
Der Sitz des Vereins ist in Berlin.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff. AO)" in der jeweils gültigen Fassung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung und die Förderung des Umweltschutzes.
Er ist nicht parteipolitisch, weltanschaulich oder konfessionell gebunden.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung von Projekten in ökologischen, sozialen, künstlerischen und umweltpolitischen Bereichen, sowie die Durchführung von damit in Zusammenhang stehenden Bildungs- und Erziehungsver-anstaltungen und Projekten in folgenden Bereichen:

Im Bereich Soziales
zeigt der Verein konstruktiv anhand einer alternativen Lebensgemeinschaft die angewandte Daseinsforschung, auf der Grundlage der Rolle des Einzelnen in einer kollektiven Lebensform. Es gilt hier ökologische und soziale Lebens- und Wohnformen bzw. Le-bensinhalte weiter zu entwickeln und zu fördern. Dabei setzt der Verein in diesem sozialen, sowie in seinen ökologisch, kulturellen bzw. umweltpolitischen Projekten einen Schwerpunkt auf die besondere Berücksichtigung der Verhältnisse in Berlin. Das Dorf wird innovativ und exemplarisch die Möglichkeiten einer generationsübergreifenden Lebensform ohne Ausgrenzung von Menschen auf-grund von unterschiedlichen politischen, konfessionellen und ethnischen Gesichtspunkten entwickeln. Das Zusammenleben inner-halb eines Dorfes im Sinne eines behutsamen Umgangs mit sich selbst und der Natur, auf der Basis eines ständigen Austausches und der Interaktion, ist hier Grundvoraussetzung und wird gefördert.
Die Ergebnisse werden in Informationsveranstaltungen, Führungen und öffentlichen Seminaren zur Demonstration einzelner er-forschter Ergebnisse in Bereichen von Sozialgerechtigkeit, die Umsetzung von Umweltverbesserungsmaßnahmen in Großflächen-versuchen, Nachhaltigkeit etc., dargestellt.

Im ökologischen Bereich
verfolgt der Verein den Zweck der Förderung des Umweltschutzes durch die Verbreitung der Interessen und Beschlüsse der lokalen Agenda 21, die Bestandteile dieser Satzung sind ( siehe Anlage 1). In ökologischen Projekten die diese Interessen einem breiten Publikumskreis nahebringen sollen, wie:

den Aufbau von Schulungsgärten,
die Verbreitung von neuen ökologischen Ideen und Erkenntnissen,
die Anregung zum Experimentieren,
Führungen und Informationsveranstaltungen,
die Durchführung von Kinder- und Jugendprojekten in Zusammenarbeit mit Schulen und Kindergärten oder Jugendgruppen,
die fachliche Anleitung zur Planung und Durchführung eigener Ideen.
Ferner die Förderung aller Maßnahmen, die geeignet sind, die auf angepachteten Flächen zur Verfügung stehenden Grünflächen zu erhalten und zu vermehren sowie die Mitarbeit in Koordinationsgremien der Region.

Im kulturellen Bereich
wird eine Verknüpfung der in den beiden oberen Bereichen aufgeführten Punkte forciert. Künstlern und Aktionsgruppen die diesem Ziel anhand von öffentlichen Kunstaktionen nachkommen möchten, werden Hilfen zur Durchführung gewährt und Ausstellungsmög-lichkeiten geboten. Umweltpolitisch achtet der Verein auf die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen und fördert die Vereins-projekte in den verschiedenen Bereichen in diesem Sinne.
Über weitere konkrete Projekte für die Verwirklichung der Ziele des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.


§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Zuwendungen in ih-rer Eigenschaft als Mitglieder aus Mitteln des Vereins erhalten.
Die Mitglieder dürfen bei Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Auflösung des Vereins keine Anteile aus dem Vereinsvermögen erhalten.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begüns-tigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied es Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele nach §2 dieser Satzung unterstützt. Es wird unterschieden zwischen ordentlichen Mitgliedern mit Stimmrecht und Fördermitgliedern ohne Stimmrecht.
Ordentliche Mitglieder sind die Unterpächter, mit denen der Verein einen Unterpachtvertrag über eine Teilfläche auf einem vom Verein verwalteten Grundstück abschließt. Den Unterpachtvertrag können Ehepaare gemeinschaftlich abschließen. Dies gilt ebenfalls für nicht eheliche Partnerschaften.
Fördermitglieder sind Einzelpersonen und juristische Personen, die den Zweck und die Aufgaben des Vereines unterstützen wollen.


§ 5 Erwerb und Beginn der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft, ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
Über die Aufnahme als Mitglied sowie über den Abschluß des Unterpachtvertrages beschließt der Vorstand und die Mitgliederver-sammlung. Gegen eine Ablehnung ist der schriftlich begründete Widerspruch beim erweiterten Vorstand zulässig, der darüber endgültig entscheidet.
Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage des Vertragsbeginns des Unterpachtvertrages.
Für den Fall, daß ein Ehepartner, oder einer gleichgestellten Partnerschaft, in einen bereits bestehenden Unterpachtvertrag eintre-ten will, ist diese Vertragsänderung unter gleichzeitiger Beantragung der Mitgliedschaft jederzeit möglich.


§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Einrichtungen des Vereines stehen allen Mitgliedern unter der Einhaltung der dazu erlassenen Richtlinien zur Verfügung.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung, die Grundstücksordnungen sowie die Beschlüsse der Organe des Vereines zu beach-ten.


§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch
Kündigung des Unterpachtvertrages von seitens des Pächters sowie des Verpächters
Den Austritt
Den Ausschluß
Den Tod
Die Austrittserklärung muß schriftlich, spätestens drei Monate vor Jahresende beim Verein eingegangen sein.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn
das Mitglied sich seinen Verpflichtungen aus dem Unterpachtvertrages mit der Grundstücksordnung sowie der Satzung des Verei-nes entzieht und während der ihm gesetzten Frist der Erfüllung seiner Verpflichtungen nicht nachkommt,
das Mitglied den Beschlüssen des Vereines nicht nachkommt oder ihnen zuwiderhandelt,
das Mitglied sich Eigentumsvergehen innerhalb eines vom Verein verwalteten Grundstücks zuschulden kommen läßt oder durch sein Verhalten die Fortsetzung der Mitgliedschaft unmöglich macht. Den Ausschluß kann ein Mitglied beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand mit einer 2/3 Mehrheit nach vorheriger Anhörung des Betroffenen. Der Beschluß muß dem Ausgeschlos-senen durch eingeschriebenen Brief unter Angabe der Gründe mitgeteilt werden. Gegen den Ausschluß kann innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilungszustellung schriftlich Widerspruch eingelegt werden. In diesen Fällen entscheidet die nächste Mitgliederver-sammlung endgültig.

3.1. Das Mitglied kann den vom Gesetzgeber vorgezeigten
ordentlichen Rechtsweg beschreiten.
Haben Ehepaare, oder gleichgestellte Paare, den Unterpachtvertrag gemeinsam geschlossen, führt der Austritt bzw. der Ausschluß des Einen nicht zur Beendigung der Mitgliedschaft des Anderen. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle aus der Mitgliedschaft begründeten Ansprüche an den Verein.
Die Beiträge sowie andere Zahlungsverpflichtungen sind noch für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten; eine Rückerstattung wird seitens des Vereines nicht vorgenommen.


§ 8 Ruhen der Rechte
Bei Mitgliedern, gegen die ein Ausschlußverfahren läuft, ruhen sämtliche Rechte nach dieser Satzung.


§ 9 Beiträge und Umlagen
Der Verein erhebt von jedem Mitglied jährlich einen Vereinsbeitrag, dessen Höhe durch die Mitgliederversammlung (§11) be-schlossen wird. Die Beiträge sind monatlich im voraus an den Verein zu zahlen.
Bei Abschluß eines Unterpachtvertrages hat der Unterpächter eine einmalige Kaution zu entrichten. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
In besonders dringlichen Fällen können für außerordentliche Ausgaben Umlagen erhoben werden, die durch den Vorstand be-schlossen werden. Die Beschlüsse unterliegen der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung.
In Fällen, in denen Ehepaare, oder gleichgestellte Paare, gemeinsam den Unterpachtvertrag geschlossen haben, ist nur eine Kau-tion sowie gegebenenfalls eine Umlage zu zahlen. Für die Beiträge und Umlagen haften die Ehepaare als Gesamtschuldner.


§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung
der Vorstand
der erweiterte Vorstand
Vorzeitig freiwerdende Funktionen werden vom Vorstand kommissarisch besetzt; die nächste Mitgliederversammlung hat eine Nachwahl für den Rest der Legislaturperiode durchzuführen.


§ 11 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlußfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jah-resrechnung und der Jahresbericht zur Beschlußfassung über die Entlastung des Vorstandes vorzulegen.
Die Mitgliederversammlung hat ferner folgende Aufgaben (keine Einschränkung der Vertretungsmacht):
Entgegennahme der Geschäfts- und Kassenberichte des vergangenen Jahres.
An- und Verkauf sowie Belastung von Grundstücken
Ankauf von beweglichen Sachwerten über 10 000 .- DM
Entscheidung über weitere Vereinsprojekte
Bestellung des Vorstandes
Entlastung des Vorstandes
Satzungsänderungen
vorliegende Anträge, Widersprüche, Beschwerden
Beschlußfassung über die Aufnahme neuer Mitglieder und den Abschluß von Unterpachtverträgen
Höhe der Kosten der Unterpachtverträge, nach entsprechender Vorlage des Vorstandes auf Grundlage des Pachtvertrages mit den Grundstücksbesitzern
Höhe der Mitgliedsbeiträge, der Umlagen und die Höhe der Kaution
Bestätigung der vom Vorstand zwischenzeitlich eingesetzten Kommissionen und Ausschüsse
Auflösung des Vereins und alle damit zusammenhängenden Fragen
Mitgliederausschluß
Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 der Vereinsmitglieder, schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe , verlangt wird.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Wahrung einer Einladungsfrist von 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung an die stimmberechtigten Mitglieder.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag der Einladung. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungs-schreiben gilt als zugestellt, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist als beschlußfähig anerkannt, ohne Rücksicht auf die Zahl der er-schienen Vereinsmitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden . Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Über die Mitgliederversammlungen und deren Beschlüsse ist Protokoll zu führen . Diese Protokolle sind auf Anfrage allen Ver-einsmitgliedern zur Einsicht zu geben.


§ 12 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus drei gleichberechtigten Mitgliedern.
Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Alle drei sind einzelvertretungsberechtigt bei Geschäften bis zu 5.000,- DM. Geschäfte über 5000.- DM bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern.
Die Mitglieder des Vorstandes müssen aktiv an der Vereinsarbeit beteiligt sein.
Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat die jeweils erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Beschlüsse der Organe des Vereines durchzuführen
Der Vorstand ist nur beschlußfähig, wenn mindesten zwei Mitglieder anwesend sind.
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
die Einsetzung der Geschäftsführung. Diese ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
Eröffnung von Abschlußmöglichkeiten für Kollektivverträge, insbesondere für Versicherungsverträge, z.B.: Unfall-, Haftpflicht-, Ge-bäude-, Feuer-, Einbruch - und Diebstahlversicherung.
Beratung und rechtliche Betreuung der Mitglieder in allen sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Fragen
Bildung einer Kommission zur Bewertung der satzungsgemäßen Nutzung von Projektflächen des Vereines.
Bildung von Ausschüssen
Beschluß über, vom erweiterten Vorstand vorgelegte Berechnungen bezüglich der Beiträge, Umlagen, Kaution und Pacht, und die Vorlage in der Mitgliederversammlung zur endgültigen Abstimmung.
Der Vorstand wird auf 4 Jahre bestellt und bleibt auch nach der Entlastung durch die Mitgliederversammlung im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wurde.
Die Abwahl eines Vorstandsmitgliedes kann nur auf der Mitgliederversammlung von einem Mitglied beantragt werden, und durch einen 2/3 Mehrheitsbeschluß vorgenommen werden.
Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Vorstandsmitglieder, die an der Ausübung ihrer Tätigkeit verhindert sind, haben den verbleibenden Vorstand oder die eingesetzte Geschäftsführung davon umgehend in Kenntnis zu setzen und die notwendigen Unterlagen zu übergeben.
Vorstandssitzungen finden monatlich statt. Die Einladung erfolgt schriftlich durch die Geschäftsführung unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen.
Vorstandsbeschlüsse sind zu protokollieren .


§ 13 Der erweiterte Vorstand
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand, zwei Beisitzern für Finanzen mit Stimmrecht sowie den Sprechern von beste-henden Ausschüssen, diese haben kein Stimmrecht.
Der erweiterte Vorstand überwacht die Durchführung und Einhaltung der Satzung, der Unterpachtverträge nebst Grundstücksord-nungen sowie der Einhaltung der Beschlüsse und verwaltet das Vereinsvermögen.
Die Beisitzer für Finanzen überwachen die fälligen Zahlungen der Mitglieder, und die Ausgaben. Sie erstellen Berechnungen für die Erhebung der Umlagen, Beiträge, Kautionen sowie alle den Verein betreffenden Gelder und legen sie dem Vorstand zur Beschlußfassung vor. Sie sind für die ordnungsgemäße Verwendung und Abführung der Beträge nach allgemein gültigen kassen-technischen Grundsätzen verantwortlich, sowie für eine ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung und den Belegnachweis. Die Beisitzer unterstützen sich gegenseitig in ihrer Tätigkeit.
Die Sprecher der Ausschüsse des Vereins nehmen an den Vorstandssitzungen beratend teil. Sie sind verpflichtet die Interessen des Vereins in den Projekten und Ausschüssen zu vermitteln, sind dabei frei in Ihren Entschlüssen und keinen Weisungen unter-worfen.
Der erweiterte Vorstand wird auf 4 Jahre bestellt und bleibt auch nach der Entlastung durch die Mitgliederversammlung im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wurde.
Die Abwahl eines Vorstandsmitgliedes kann nur auf der Mitgliederversammlung von einem Mitglied beantragt werden, und durch einen 2/3 Mehrheitsbeschluß vorgenommen werden.
Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Er tagt vierteljährlich oder wenn der Vorstand es verlangt.
Die Vorstandsbeschlüsse sind zu protokollieren.


§ 14 Die Geschäftsführung
Der Verein kann einen Geschäftsführer bestellen.
1.1. Sein Wirkungskreis umfasst die Leitung der
Geschäftsstelle und in diesem Rahmen die Leitung
der laufenden Geschäfte
Der Verein kann sich durch einen Geschäftsführer vertreten lassen. Er ist besonderer Vertreter nach §30 BGB. Sein Wir-kungskreis umfaßt die Führung der laufenden Geschäfte.


§ 15 Ausschüsse
Zur Unterstützung der Verwaltung und Leitung des Vereines und dessen Projekte können Ausschüsse zur Erledigung spezieller Aufgaben oder zur Unterstützung von Vereinsprojekten gebildet werden. sie werden vom Vorstand bestellt und müssen auf der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden.
Jeder Ausschuß bestimmt einen Sprecher.
Die Mitglieder von Ausschüssen werden für die Zeit ihres Auftrages von der Mitgliederversammlung gewählt.


§ 16 Satzungsänderungen
Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der Anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Über Satzungsände-rungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn vorher schriftlich in den Tagesordnungspunkten der Ein-ladung darauf hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der neue vorgesehene Satzungstext beigefügt worden waren.
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts-, oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vor-stand vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.


§ 17 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in den Mitgliederversammlungen gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jewei-ligen Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.


§ 18 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
Für den Beschluß, den Verein aufzulösen, ist eine ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforder-lich. Der Beschluß kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefaßt werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.


Berlin, den 23.12.98


Anlage 1 - zu Satzung Pankgräfin e.V.

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Kurzbeschreibung der Agenda 21:

Auf der Umweltkonferenz in Rio 1992, die größte ihrer Art mit mehr als 170 Staaten als Teilnehmer, wurde ein Aktions- und Handlungs-programm beschlossen: Die Agenda 21. Agenda 21 heißt "Was auf dem Weg ins 21. Jahrhundert zu tun ist.".
Die Agenda 21 umfaßt die Entwicklung globaler Zielvorgaben für eine zukunftsfähige soziale, wirtschaftliche und ökologische Entwicklung, deren Erforschung auf ihren Wirkungskreis und die Untersuchung auf die Nachhaltigkeit.
Nachhaltigkeit bedeutet die positive Auswirkung einer jetzt getrof-fenen Maßnahme für die Zukunft.
Damit soll verhindert werden, daß die globalen Unterschiede zwischen arm und reich immer größer werden und gleichzeitig werden die wachsenden sozialen Probleme in den Industrieländern aufgegriffen.
Die lokale Agenda 21 beschäftigt sich mit den konkreten Bedingungen und Bedürfnissen des eigenen Umfeldes. Mit einer möglichst breiten Bürgerbeteiligung und damit mit einem möglichst breiten Wirkungsgrad sollen die örtlichen Probleme aufgegriffen werden, Forderungskataloge erstellt und nachhaltige Änderungsvorschläge erarbeitet und durchgesetzt werden.
Einige Bereiche sind: Sozialgerechtigkeit, Wirtschaft, Stadtentwicklung, Umwelt und Jugend. Dazu gibt es Arbeitskreise die sich mit den spezifischen Problemen beschäftigen und Lösungsmöglichkeiten erstellen, dem Träger der lokalen Agenda 21 vorschlagen oder selbst die Initiative ergreifen. Jeder Bürger kann Arbeitskreisthemen einreichen oder selbst Ar-beitskreise bilden und diese mit Abstimmung des Bezirkes durchführen. Die Koordinatoren werten die gesammelten Ergebnisse aus und legen sie dem nächsten Entscheidungsträger ( Bezirk/ BVV) vor. So kann der Bezirk in seinen Entscheidungen auf einen großen Pool an Vorschlägen aus der Basis zurückgreifen und somit seine Politik verbessern.
Die innovativen Vorschläge aus der Basis sind oft neue Ideen, die auf keine Praxis und Testfolgen zurückgreifen können, so werden immer Möglichkeiten gesucht die Verbesserungsmaßnahmen in normalen Umständen und großflächigen und langfristigen Versuchen auf ihren Wirkungsgrad und ihre Nachhaltigkeit hin zu überprüfen.
Dies geschieht vor allem in:

Praxisorientierten Versuchsreihen und Projekten,
Rundfragen
Diskussionsrunden in ansässigen Vereinen und anderen Organisationen
Analysen von bereits bestehenden Maßnahmen
etc.

© 2004 Pankgräfin e.V. 


 

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